Kapitalerträge werden in Deutschland mit der Abgeltungssteuer von bis zu 25% plus Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer versteuert.
Bei einer Kapitalanlage investiert der Investor Kapital und kann damit Erträge erzielen. Unter Kapitalerträge versteht man Renditen und Zinsgewinne auf klassische Spareinlagen, als auch auf Anleihen, Aktien und weiteren Anlageformen. Diese Kapitalerträge werden in Deutschland versteuert und sind eine Unterart der Einkommensteuer.
Unter Kapitalerträge versteht man:
Die Kapitalertragsteuer und Abgeltungssteuer werden heutzutage oft als Synonyme verwendet. Von einer Abgeltungssteuer spricht man, wenn die Steuerlast direkt bei Entstehen einbehalten und abgeführt wird, wodurch diese direkt “abgegolten”wurde. Die Kapitalertragsteuer ist heute die bekannteste Form der Abgeltungssteuer, da die Steuer auf Kapitalerträge direkt von der Bank einbehalten und an den Fiskus abgeführt wird.
Alle Anlagen und Kapitalerträge mussten in der Steuererklärung angegeben werden und wurden als prozentualer Abschlag mit der Kapitalertragsteuer und Zinsabschlagsteuer versteuert. So wurden zuletzt Dividenden aus Aktien mit 20% versteuert, während Zinsen aus Kapitalanlagen mit 30% und Tafelgeschäfte mit 35% versteuert wurden. “Langfristige” Aktienanleger konnten nach einem Jahr die Aktie steuerfrei veräußern, während “kurzfristige”-Aktienanleger, die ihre Anlage bereits während eines Jahres innerhalb der sog. Spekulationsfrist wieder verkauft haben, mit ihrem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert wurden. Kurzzeit-Anleger konnten jedoch die Werbungskosten in der Steuererklärung dagegen rechnen, z.B. die Fahrten zur Hauptversammlung oder das Arbeitszimmer.
Da Erträge somit erst nachträglich durch die Steuererklärung versteuert wurden, war die Kapitalertragsteuer nicht direkt abgegolten und es handelte sich bis 2009 nicht um eine Abgeltungssteuer.
In diesem Jahr wurde die pauschale Kapitalertragsteuer i.H.v. 25% plus Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer eingeführt. Dadurch haben Anleger auch die Möglichkeit des Werbungskostenabzugs verloren. Jedoch wurde dafür ein jährlicher Freibetrag, der sog. Sparerpauschbetrag, eingeführt. Dieser beträgt für Singles 801€ und für Paare analog 1602€, d.h. es werden erst Kapitalerträge versteuert, die diese Freibeträge überschreiten. Wer somit weniger als diese Freibeträge innerhalb eines Kalenderjahres erzielt, zahlt keine Steuern auf die Kapitalerträge, wenn ein Freistellungsauftrag in entsprechender Höhe oder ein Nichtveranlagungsbescheid gestellt wurde. Man kann folglich Freistellungsaufträge bei verschiedenen Banken verteilen, die insgesamt den Pauschbetrag nicht übersteigen dürfen.
Diese Berechnung werden automatisch von den Banken übernommen und die fällige Steuer wird auch direkt von der Bank abgeführt und sind somit abgegolten. Sie müssen die Erträge somit nicht gesondert in der Steuererklärung angeben. Sollten Sie jedoch einen niedrigeren Steuersatz als 25% haben, lohnt sich eine sog. Günstigerprüfung durch die Steuererklärung, da Sie dann die Kapitalerträge nur auf Ihrem persönlichen Einkommensteuersatz versteuern müssen und damit eine Erstattung vom Finanzamt erhalten. Zudem sollten Sie auch Verluste mit angeben, damit diese mit den Erträgen verrechnet werden können.
Diese Berechnungen gelten nur für Kapitalanlagen in Deutschland. Sollten Sie beispielsweise ein Festgeldkonto oder ein Depot bei der ausländischen Bank haben, müssen Sie diese Erträge in Ihrer Steuererklärung angeben, damit das Finanzamt die Kapitalertragsteuer berechnen kann, die Sie darauf zahlen müssen.