Abschreibungen im Rechnungswesen beschreiben die Wertminderung von Vermögensgegenständen im Anlage- und Umlaufvermögen und deren Erfassung und Verrechnung während ihrer voraussichtlichen Nutzungsdauer.
Es ist im Handels- und Steuerrecht ausdrücklich geregelt, wie die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten dieser Vermögensgegenstände abgesetzt werden können. Nur ein Teil der Kosten darf von der Steuer abgesetzt werden, in der Gewinn- und Verlustrechnung sowie im Jahresabschluss des Unternehmens angewiesen werden. Für die planmäßige Abschreibung gibt es sogenannte AfA-Tabellen (AfA = Absetzung für Abnutzung), welche Beispiele angeben.
Lineare Abschreibung: Die Abschreibungsbeträge sind jedes Jahr gleich.
Degressive Abschreibung: Die Abschreibungsbeträge werden jedes Jahr kleiner, weil sich der Satz für die Abschreibung immer am aktuellen Restbuchwert orientiert. (Dies gilt jedoch nur für Vermögensgegenstände, die bis einschl. 31.12.2010 erworben wurden, da diese Methode ausläuft.)
Direkte Abschreibungsmethode: Vermögensposten auf der Aktivseite wird verringert.
Indirekte Abschreibungsmethode: Vermögensposten auf der Passivseite wird verringert.
Leistungsbezogene Abschreibung: Abschreibung des Vermögensgegenstandes abhängig von dessen Inanspruchnahme. (Achtung: Diese Abschreibungsmethode ist genehmigungspflichtig.)
Außerplanmäßige Abschreibung: Wertminderungen, die nicht durch geplante Nutzung entstehen (z.B. Beschädigungen, Außenwertschwankungen, technische Veraltung)
Kalkulatorische Abschreibung: In einem Unternehmen können Kosten entstehen, die steuerrechtlich und bilanziell keine Bedeutung haben. Damit befasst sich die kalkulatorische Abschreibung.