Das Anlagevermögen dient dauerhaft dem Unternehmen und beinhaltet nach §266 II A HGB immaterielle Vermögensgegenstände, Sachanlagen und Finanzanlagen.
Das Anlagevermögen gehört zur Aktivseite der Bilanz. Die Aktivseite zeigt auf welches Vermögen dem Unternehmen zur Verfügung steht. Im Handelsgesetzbuch (§ 266 Abs. 2 HGB) ist die Aktivseite in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten, aktiv latente Steuern und aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung gegliedert.
Das Anlagevermögen bildet mit dem Umlaufvermögen zusammen das Gesamtvermögen. Das Anlagevermögen dient im Gegensatz zum Umlaufvermögen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und steht somit langfristig zur Verfügung (§ 247 Abs. 2 HGB). Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Finanzanlagen. Inwiefern eine Anlage zum Anlage- oder Umlaufvermögen gehört, hängt auch von der Intention des Unternehmens ab. So können auch Maschinen zum Umlaufvermögen gehören, wenn beabsichtigt ist diese Anlage kurzfristig wieder abzugeben.
Viele Vermögensgegenstände des Anlagevermögens müssen aktiviert und abgeschrieben werden, da sie dem Verschleiß und der Abnutzung unterliegen und somit an Wert verlieren. Mit der Abschreibung wird folglich die Wertminderung in die Bilanz erfasst. Dazu existieren unterschiedliche Abschreibungsmethoden und Nutzungsdauern (s. Abschreibungstabelle für allgemein verwendbare Anlagegüter; kurz: AfA-Tabelle)
Zum Anlagevermögen zählen laut § 266 Abs. 2 A HGB
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
II. Sachanlagen:
III. Finanzanlagen: