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Aufsichtsrat

Der Aufsichtsrat ist ein gesetzlich vorgeschriebenes Kontrollorgan für Kapitalgesellschaften, Genossenschaften, Stiftungen und Organisationen.

Juristische Personen sind körperschaftlich organisiert und bestehen auf verschiedenen Organen. So hat z.B. eine Aktiengesellschaft (AG) die drei Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung. Während der Vorstand / die Geschäftsführung für die Leitung des Tagesgeschäfts eines Unternehmens beauftragt wurde, hat der Aufsichtsrat die Aufgabe den Vorstand / die Geschäftsführung zu überwachen, zu kontrollieren und notfalls auch wieder abzurufen. Der Aufsichtsrat hat jedoch keine Weisungsbefugnis über den Vorstand / die Geschäftsführung. Glaubt der Aufsichtsrat Fehlentwicklungen im Unternehmen zu erkennen, muss der Vorstand / die Geschäftsführung informiert werden. Zusätzlich kommen auf den Aufsichtsrat noch weitere Kontrollaufgaben zu, wie z.B. die Prüfung des Jahresabschlusses. 

Nicht jedes Unternehmen hat einen Aufsichtsrat. Zwingend erforderlich ist der Aufsichtsrat bei Kapitalgesellschaften, wie der Aktiengesellschaft (AG). Bei der Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) oder der Offenen Handelsgesellschaft (OHG) kann in der Satzung bzw. im Gesellschaftsvertrag die Bestellung eines Aufsichtsrats vereinbart worden sein. Sollte eine GmbH mehr als 500 Mitarbeiter anstellen, muss diese Gesellschaft sowieso einen Aufsichtsrat haben. Bei mehr als 2000 Mitarbeitern müssen zudem Arbeitnehmervertreter dem Aufsichtsrat angehören. Je nach Betriebsgröße und Grundkapital variiert die Größe der Aufsichtsräte zwischen drei und 21 Mitgliedern. 

Aufgaben eines Aufsichtsrats

  • Bestellung / Ernennung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung
  • Kontrolle und Beratung des Vorstandes bzw. der Geschäftsführung
  • Prüfung des Jahresabschlusses und des Geschäftsberichtes
  • Berichterstattung bei der Hauptversammlung / Gesellschafterversammlung
  • Aufsichtsrat-Tagungen (Börsennotierte Unternehmen mindestens viermal im Jahr; sonst min. zweimal)