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Bewirtungskosten

Bewirtungskosten sind Aufwendungen für die Bewirtung von Personen, deren Kosten beim Finanzamt als abzugsfähige Ausgaben deklariert werden können.

Zum Unternehmensalltag gehören zum Beispiel auch Geschäftsessen mit Partnern, Kollegen, Kunden oder Interessenten dazu, um mögliche Geschäfte außerhalb des Büros zu besprechen. Wenn ein Bewirtungsbeleg korrekt erstellt wird, kann diese Bewirtung steuerlich abgesetzt werden. In jedem Fall kann die gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer vollständig abgesetzt werden.

Unter klar definierten Umständen können 70% der Kosten geltend gemacht werden, wenn eine Bewirtung mit einem Partner oder Kunden stattfand. Wenn die Bewirtung nur für Mitarbeiter erfolgte, kann sogar 100% abgerechnet werden.

Wann handelt es sich um Bewirtungskosten?

Damit die Bewirtung abgesetzt werden kann, dürfen nur Personen anwesend sein, die direkt am Geschäft und an der Verhandlung beteiligt sind. Damit dürfen keine privaten Gäste anwesend sein, wenn diese nicht an der Verhandlung beteiligt sind. In dem Fall darf die Bewirtung steuerlich nicht mehr abgesetzt werden.

Zudem muss die Bewirtung extern stattfinden, wie z.B. in einem Restaurant oder Café, und darf nicht in privaten Räumlichkeiten gelegt werden. Die Bewirtung soll zudem dem Unternehmen dienen und zum Wachstum des Unternehmens führen. Somit scheiden Treffen, bei denen die Beköstigung im Vordergrund steht, wie ein Discobesuch, oder private Anlässe, wie Geburtstage, aus.

Außerdem müssen die Bewirtungskosten “angemessen” sein, d.h. es werden branchenübliche Erfahrungswerte über die Höhe und den Umfang der Bewirtung, die Unternehmensgröße, aber auch der Umsatz und Gewinn des Unternehmens betrachtet, um die Angemessenheit zu beurteilen. 

Werden diese Anforderungen erfüllt und wird der Bewirtungsbeleg korrekt ausgefüllt, können die Bewirtungskosten steuerlich abgesetzt werden. 

Bei einer Bewirtung, bei der nur Mitarbeiter anwesend sein, kann der komplette Betrag steuerlich abgesetzt werden. Dies ist zum Beispiel bei einer betriebsinternen Fortbildung der Fall.

Bei der Bewirtung mit einem Partner, Interessenten oder Kunden können 70% geltend gemacht werden, da 30% als Eigenanteil des Unternehmers verbleiben. Hintergrund ist, dass der Unternehmer z.B. bei einem Geschäfts-Abendessen mit einem Kunden nicht mehr abends zu hause isst und dadurch Geld spart. Diese “Ersparnis” wird dementsprechend mit dem Eigenanteil von 30% bezahlt. 

Beispiel:

  • Sie sind Versicherungsvertreter und gehen mit einem potentiellen Kunden zum Abendessen, um über mögliche Versicherungen zu sprechen. Die Rechnung beläuft sich auf 100€ netto + 19% Umsatzsteuer. Sie zahlen also 119€ an den Wirt und erhalten einen Bewirtungsbeleg mit allen benötigten Daten. 
  • Sie dürfen folglich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vollständig absetzen, also die 19€.
  • Zudem dürfen Sie 70% des Nettobetrags absetzen, also buchen Sie 70€ auf das Konto Bewirtungskosten. 
  • Sie setzen also insgesamt 19 + 70 = 89€ von der Steuer ab.