Die Buchführungspflicht ergibt sich entweder aus dem Steuer- oder dem Handelsgesetz.
Gemäß dem HGB sind alle Kaufmänner zur doppelten Buchführung verpflichtet. Dies bedeutet, dass eine Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung, sowie ein Jahresabschluss erstellt werden muss. Eine Inventur und die Ermittlung des Gewinns ist außerdem erforderlich. Ob ein Unternehmen als kaufmännischer Geschäftsbetrieb bezeichnet wird, kommt auf dessen Größe an: Für alle Unternehmen mit mehr als 600.000 € Umsatz oder 60.000 € Gewinn pro Kalenderjahr gilt die Buchführungspflicht. Im Handelsregister eingetragene Gesellschaften sind ebenso buchführungspflichtig. Für Forst- und Landwirte gelten besondere Regeln.
Freiberufler und Kleingewerbetreibende sind nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet, müssen jedoch gemäß des StGB Betriebseinnahmen und -ausgaben aufzeichnen und eine Einnahme-Überschussrechnung ermitteln.
Die Buchführungspflicht für Unternehmen beginnt wenn die oben beschriebenen Grenzen überschritten werden. Gesellschaften sind von Anfang an zur Buchführung verpflichtet. Außerdem schickt das Finanzamt eine Nachricht, wenn die Buchführungspflicht beginnt.
Haben Unternehmen zwei Jahre lang unter den oben beschriebenen Grenzen gelegen, sind sie nicht mehr zur Buchführung verpflichtet. Gesellschaften müssen erst aus dem Handelsregister gelöscht sein, bevor sie mit der Buchführung aufhören dürfen. Auch hier verschickt das Finanzamt eine Nachricht.