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Dauerfristverlängerung

Unternehmen können eine Dauerfristverlängerung beantragen, wodurch die Frist für die Übermittlung der Umsatzsteuervoranmeldung um einen Monat verlängert wird.

Unternehmen müssen in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung (kurz: USt.-VA) elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Ob das Unternehmen die USt.-VA monatlich oder vierteljährlich abgeben muss, hängt von der Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des vorherigen Kalenderjahres ab. In den ersten beiden Kalenderjahren nach Gründung des Unternehmens muss die USt.-VA monatlich abgegeben werden. Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraumes übermittelt werden. Bei einer verspäteten Übermittlung kann es zu einer Festsetzung von Verspätungszuschläge kommen, die das Unternehmen zusätzlich zahlen muss. Es ist jedoch möglich eine Dauerfristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, die es dem Unternehmen ermöglicht die USt.-VA einen Monat später abzugeben. 

Beispiel:

Ihr Unternehmen muss die USt.-VA monatlich abgeben. Für den Monat ‘Januar 2019’ haben Sie somit bis zum 10. Februar Zeit die Anmeldung an Elster zu übermitteln. Da der 10.02.2019 ein Sonntag ist, haben Sie in diesem Fall bis zum nächsten Werktag Zeit, also bis zu dem 11.02.19.

Sie haben jedoch eine Dauerfristverlängerung beantragt. Dadurch müssen Sie die USt.-VA für Januar 2019 bis zum 10.03.19 abgeben.

Um eine Dauerfristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

Antrag auf Dauerfristverlängerung muss bis zum 10. Februar gestellt werden (wenn das Unternehmen erst im Laufe des Jahres gegründet wurde, muss der Antrag bis zum 10. des Monats der ersten USt.-VA gestellt werden)

Es muss eine Sondervorauszahlung von einem Elftel der Umsatzsteuerzahllast des vorherigen Jahres bis zum 10. Februar gezahlt werden, welche nicht verloren gehen, sondern mit der letzten Voranmeldung des Jahres verrechnet wird (wenn das Unternehmen erst im Laufe des Jahres gegründet wurde, muss ein Elftel der voraussichtlichen Umsatzsteuerzahllast des laufenden Jahres gezahlt werden)

Beispiel:

Ihr Unternehmen muss die USt.-VA monatlich abgeben und hatte in 2018 eine Umsatzsteuerzahllast i.H.v. 11.000€. Sie haben eine Dauerfristverlängerung vor dem 10.02.2019 beantragt, welche nicht abgelehnt wurde. Zudem zahlten Sie bis zum 10.02.2019 ein Elftel der Umsatzsteuer-Zahllast des Jahres 2018 (1.000€) voraus. Für den Monat ‘Januar 2019’ haben Sie somit bis zum 10. März Zeit die Anmeldung an Elster zu übermitteln. Wenn Sie dann im Dezember 2019 beispielsweise 1.500€ Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen, werden die 1.000€ Sondervorauszahlung verrechnet, wodurch Sie nur noch 500€ zahlen müssen und das Kalenderjahr 2019 ausgeglichen wird. 

Bei vierteljähriger Voranmeldung: Ein Unternehmen muss aufgrund Ihrer Umsatzsteuerzahllast des vorherigen Jahres vierteljährlich die USt.-VA abgeben. Auch diese Unternehmen sind berechtigt eine Dauerfristverlängerung zu beantragen. Der Antrag muss bis zum 10. April gestellt werden und es wird keine Sondervorauszahlung benötigt.