Durchlaufenden Posten dienen nicht dem eigentlichen Unternehmenszweck, fließen durch das Unternehmen fließen und werden dann wieder an Dritte weitergegeben.
Man spricht von durchlaufenden Posten, wenn Geldbeträge nicht dem eigentlichen Unternehmenszweck dienen, durch das Unternehmen fließen und in gleicher Höhe an Dritte weitergegeben werden.
Dennoch müssen diese durchlaufenden Posten in den Büchern festgehalten werden und werden auch bilanziert. Durchlaufende Posten müssen beim Finanzamt nachgewiesen werden, indem man den Namen und die Anschrift des Dritte festhält, sowie auch Betrag, Datum und Verwendungszweck.
Da durchlaufende Posten nicht zu den Einnahmen und Ausgaben gehören, haben Sie keinerlei Auswirkungen auf die Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) oder der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Zudem unterliegen diese Posten nicht der Umsatzsteuer.
Die Posten kann man in der Regel direkt erkennen, da bereits die Rechnungen auf den Namen des Dritten ausgestellt wurden.
So ist es zum Beispiel bei Notaren beim Hauskauf: Dort wird das Geld vom Käufer auf ein Anderkonto des Notars eingezahlt und dann an den Verkäufer weitergeleitet.
Gleiches gilt für einbehaltene Steuern und Sozialversicherungsbeiträge von Arbeitnehmern, die dann an die zuständigen Ämter weitergeleitet werden.