Anleger müssen in Deutschland auf ihre Kapitalerträge die Abgeltungssteuer zahlen. Durch einen Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis zum jährlichen Pauschbetrag von 801€ für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete nicht abgeführt.
Bei einer Kapitalanlage investiert der Investor Kapital und kann damit Erträge erzielen. Unter Kapitalerträge versteht man Renditen und Zinsgewinne auf klassische Spareinlagen, als auch auf Anleihen, Aktien und weiteren Anlageformen. Diese Kapitalerträge werden in Deutschland mit der Abgeltungssteuer von bis zu 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer (9%; außer in Bayern und Baden-Württemberg 8%) versteuert und sind eine Unterart der Einkommensteuer. Dabei behält die geschäftsführende Bank die Steuer direkt ein und führt diese automatisch ab.
Man kann sich von dieser Abgeltungssteuer freistellen, indem der Anleger einen Freistellungsauftrag stellt und den jährlichen Sparerpauschbetrag i.H.v. 801€ für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete ausnutzt. Dabei gibt man den Freistellungsauftrag bei der Bank ab und nur der Ertrag, welcher den Betrag überschreitet, wird versteuert.
Freistellungsaufträge sollten dabei fristgerecht (innerhalb des aktuellen Kalenderjahres) mit der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) schriftlich oder heutzutage auch via Online-Banking eingereicht werden. Dabei gelten die Freistellungsaufträge in der Regel unbefristet; sie lassen sich jedoch beliebig oft ändern (z.B. der Betrag) und können auch jederzeit widerrufen werden (z.B. bei Kontoauflösung).
Sollte ein Anleger vergessen haben einen Freistellungsauftrag zu stellen, um den Pauschbetrag auszunutzen, kann er die zu viel gezahlte Steuer durch die persönliche Steuererklärung nachträglich wieder bekommen. Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken verteilt werden, wenn der Investor Anlagen bei verschiedenen Banken hat. Die Summe der Freistellungsaufträge dürfen natürlich nicht den Sparerpauschbetrag überschreiten.
Auch Kinder können bereits Kapitalerträge erzielen, wenn die Eltern auf deren Namen eine Kapitalanlage abschließen (z.B. ein Sparbuch). So können auch Kinder einen Freistellungsauftrag i.H.v. 801€ stellen. Gerade bei Kindern oder Personen mit niedrigem Einkommen und hohen Erträgen (z.B. Rentner) kann zudem ein Nichtveranlagungsbescheid beim Finanzamt gestellt werden, welcher dann bei der Bank eingereicht werden muss. Dadurch ist die Bank angewiesen keine Abgeltungssteuer zu veranlagen und abzuführen.
Beispiel: