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Freistellungsauftrag

Anleger müssen in Deutschland auf ihre Kapitalerträge die Abgeltungssteuer zahlen. Durch einen Freistellungsauftrag werden Kapitalerträge bis zum jährlichen Pauschbetrag von 801€ für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete nicht abgeführt.

Bei einer Kapitalanlage investiert der Investor Kapital und kann damit Erträge erzielen. Unter Kapitalerträge versteht man Renditen und Zinsgewinne auf klassische Spareinlagen, als auch auf Anleihen, Aktien und weiteren Anlageformen. Diese Kapitalerträge werden in Deutschland mit der Abgeltungssteuer von bis zu 25% plus 5,5% Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer (9%; außer in Bayern und Baden-Württemberg 8%) versteuert und sind eine Unterart der Einkommensteuer. Dabei behält die geschäftsführende Bank die Steuer direkt ein und führt diese automatisch ab.

Sparerpauschbetrag

Man kann sich von dieser Abgeltungssteuer freistellen, indem der Anleger einen Freistellungsauftrag stellt und den jährlichen Sparerpauschbetrag i.H.v. 801€ für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete ausnutzt. Dabei gibt man den Freistellungsauftrag bei der Bank ab und nur der Ertrag, welcher den Betrag überschreitet, wird versteuert. 

Freistellungsaufträge sollten dabei fristgerecht (innerhalb des aktuellen Kalenderjahres) mit der jeweiligen Steuer-Identifikationsnummer (Steuer-ID) schriftlich oder heutzutage auch via Online-Banking eingereicht werden. Dabei gelten die Freistellungsaufträge in der Regel unbefristet; sie lassen sich jedoch beliebig oft ändern (z.B. der Betrag) und können auch jederzeit widerrufen werden (z.B. bei Kontoauflösung).

Steuererklärung

Sollte ein Anleger vergessen haben einen Freistellungsauftrag zu stellen, um den Pauschbetrag auszunutzen, kann er die zu viel gezahlte Steuer durch die persönliche Steuererklärung nachträglich wieder bekommen. Freistellungsaufträge können auf mehrere Banken verteilt werden, wenn der Investor Anlagen bei verschiedenen Banken hat. Die Summe der Freistellungsaufträge dürfen natürlich nicht den Sparerpauschbetrag überschreiten.

Freistellung der Kapitalerträge bei Kindern

Auch Kinder können bereits Kapitalerträge erzielen, wenn die Eltern auf deren Namen eine Kapitalanlage abschließen (z.B. ein Sparbuch). So können auch Kinder einen Freistellungsauftrag i.H.v. 801€ stellen. Gerade bei Kindern oder Personen mit niedrigem Einkommen und hohen Erträgen (z.B. Rentner) kann zudem ein Nichtveranlagungsbescheid beim Finanzamt gestellt werden, welcher dann bei der Bank eingereicht werden muss. Dadurch ist die Bank angewiesen keine Abgeltungssteuer zu veranlagen und abzuführen. 

Beispiel:

  • Sie kommen aus München, sind kirchensteuerpflichtig, verheiratet und haben somit zusammen als Paar einen jährlichen Freibetrag i.H.v. 1602€.
  • Sie legen bei Ihrer Hausbank 10.000€ auf Ihr Sparbuch an, welches mit 1% verzinst wird. Nach einem Jahr erhalten Sie somit 100€ Zinsen. Da Sie bei der Hausbank einen Freistellungsauftrag i.H.v. 100€ gestellt haben, müssen Sie darauf keine Steuern zahlen.
  • Sie haben zudem 50.000€ in eine Anleihe bei einer Depotbank angelegt, welche mit 5% verzinst wurde. Somit erzielen Sie dadurch in diesem Jahr 2500€ Zinsen. Sie haben einen Freistellungsauftrag auf den restlichen Freibetrag von 1602 - 100 = 1502€ bei der Depotbank eingereicht. So zahlen nur noch Steuern auf Kapitalerträge, die diesen Betrag überschreiten, also 2500 - 1502 = 998€. 
  • Auf diese 998€ entfallen nun 25% Abgeltungssteuer = 249,50€
  • Zudem wird auf diesen Betrag noch der Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5% erhoben = 13,72€
  • Außerdem kommt noch die Kirchensteuer auf die Abgeltungssteuer dazu 249,50 * 9% = 22,46€
  • Insgesamt werden also 249,50 + 13,72 + 22,46 = 285,68€ direkt von der Bank an das Finanzamt abgeführt und die Steuer ist damit abgegolten.