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GDPdU

Die Abkürzung GDPdU steht für “Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen” und regelten den Datenzugriff von digitalen Daten von Unternehmen.

Die Grundsätze zum Datenzugriff und zur Prüfbarkeit digitaler Unterlagen (GDPdU) waren eine Verwaltungsvorschrift, um auf digitale Daten zugreifen zu können und Unternehmen prüfen zu können.

Ablösung durch die GoBD

Diese Vorschriften und Regelungen waren von 2002 bis 2014 in Kraft und wurden am 01.01.2015 von den “Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenschutz” (GoBD) abgelöst. In der GoBD wurden die Inhalte der GDPdU und GoBS zusammengefasst, konkretisiert und aktualisiert. 

Zweck der GDPdU

Durch die EDV-Verarbeitung der Buchhaltung wurden vermehrt Buchhaltungsdaten digital und elektronisch erfasst. So sollte die GDPdU einen Rahmen definieren, wie auch Finanzbehörden auf diese Daten von außen zugreifen und prüfen können und auch wie die Daten archiviert und aufbewahrt werden. Somit konkretisierte die GDPdU die Regelungen in der Abgabenordnung (AO) und des Umsatzsteuergesetzes (UStG). Die Betriebsprüfung selbst bleibt dabei unberührt.

Der Prüfer hat dann die Möglichkeit auf die Daten über einen unmittelbaren Zugriff (z.B. Lesezugang der Buchhaltungssoftware), mittelbaren Zugriff (z.B. maschinelle Auswertungen eines Dritten) oder durch eine Datenträgerüberlassung (z.B. CD mit den hinterlegten Daten) zuzugreifen.

Inhalt der GDPdU

  • Datenzugriff auf steuerliche relevante digitalisierte Daten
  • Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen bei Prüfungen
  • Aufbewahrung und Archivierung der Unterlagen