Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens. Die Abschreibung von GWG unterliegt besonderen Regeln.
Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Gegenstände des Anlagevermögens, welche folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:
Das Anlagevermögen dient dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und steht somit langfristig zur Verfügung. Ein solcher Gegenstand könnte ein Bürostuhl oder eine Kaffeemaschine sein. Eine Computertastatur dagegen wäre kein GWG, da es nicht selbstständig nutzbar ist, sondern nur in Kombination mit einem Computer. Solche nicht-selbstständig nutzbaren Gegenstände werden jedoch dem selbstständigen Gut zugeordnet und gemeinsam abgeschrieben.
Dabei werden die Anschaffungskosten des geringwertigen Wirtschaftsgut ermittelt. Die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Zubehör, Sonderausstattung, etc.) werden dem einzelnen Wirtschaftsgut hinzugerechnet. Alle Kosten werden ohne Umsatzsteuer berücksichtigt und Rabatte oder Skonti werden mit einbezogen.
Beispiel:
Bei der Abschreibung von GWG wurden Grenzen und Regeln vom Gesetzgeber festgesetzt, die sich in Vergangenheit oftmals geändert haben. Hier beschreiben wir die aktuellen (seit 2018) Grenzen und Regeln, die zu beachten sind, wenn Sie jetzt GWG anschaffen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Methoden:
Grundsätzlich können Unternehmen alle Wirtschaftsgüter über die Regelabschreibung erfassen. So hätte ein Computer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren, wodurch dieser Gegenstand aktiviert und über die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Der Gesetzgeber hat jedoch Optionen eingeführt, um sich Aufwand für die Abschreibung der einzelnen Posten zu ersparen.
Bei einer Sofortabschreibung dürfen Unternehmen das Wirtschaftsgut direkt im Anschaffungsjahr komplett abschreiben. Dadurch erspart sich das Unternehmen kleine Anschaffungen über Jahre hinweg zu aktivieren. Dabei sind jedoch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut zu beachten. Liegen die Kosten unter 250€, kann der Gegenstand sofort abgeschrieben werden, ohne diese ins Anlageverzeichnis einzutragen. Liegen die Kosten zwischen 250€ und 800€, kann das Unternehmen dennoch im vollen Umfang abschreiben, jedoch muss ein Verzeichnis geführt werden mit der Bezeichnung, dem Tag der Anschaffung und die Kosten für das Wirtschaftsgut.
Unternehmen haben noch die Möglichkeit GWG gesammelt abzuschreiben. Dabei müssen die Anschaffungskosten für die GWG zwischen 250€ und 1000€ liegen. Die Posten eines Jahres werden dabei im Pool gesammelt und auf ein Konto verbucht. Diese Posten werden dann gemeinsam über 5 Jahre linear mit 20% abgeschrieben, ungeachtet der planmäßigen Nutzungsdauer. Es muss auch kein Verzeichnis geführt werden.
Das Unternehmen kauft einen Computer 1 für 799€ netto am 01.Januar und einen Computer 2 für 799€ netto am 01. Juli. Nun ergeben sich drei Alternativen, wie diese abgeschrieben werden können.