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Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind bewegliche, abnutzbare und selbstständig nutzbare Gegenstände des Anlagevermögens. Die Abschreibung von GWG unterliegt besonderen Regeln.

Geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) sind Gegenstände des Anlagevermögens, welche folgende Voraussetzungen erfüllen müssen:

  • beweglich (transportierbar; folglich keine Immobilien und Grundstücke)
  • abnutzbar (Wertminderung durch Nutzung, welche abgeschrieben werden muss)
  • selbstständig nutzbar (aus sich heraus erfüllt es den geplanten Zweck)

Das Anlagevermögen dient dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und steht somit langfristig zur Verfügung. Ein solcher Gegenstand könnte ein Bürostuhl oder eine Kaffeemaschine sein. Eine Computertastatur dagegen wäre kein GWG, da es nicht selbstständig nutzbar ist, sondern nur in Kombination mit einem Computer. Solche nicht-selbstständig nutzbaren Gegenstände werden jedoch dem selbstständigen Gut zugeordnet und gemeinsam abgeschrieben. 

Dabei werden die Anschaffungskosten des geringwertigen Wirtschaftsgut ermittelt. Die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Zubehör, Sonderausstattung, etc.) werden dem einzelnen Wirtschaftsgut hinzugerechnet. Alle Kosten werden ohne Umsatzsteuer berücksichtigt und Rabatte oder Skonti werden mit einbezogen. 

Beispiel:

  • Ein Laptop könnte ein GWG sein. Bei der Anschaffung wurde direkt eine zusätzliche Maus, Tastatur, Monitor, Ersatzbatterie, Ladegerät und ein externes Laufwerke geordert. All dieses Zubehör ist nicht selbstständig nutzbar, jedoch können diese Anschaffungsnebenkosten dem Laptop zugeordnet werden und zusammen abgeschrieben werden.
  • Dabei sind Betragsgrenzen zu beachten. Hat die Firma direkt 5 Laptops bestellt, gelten die Grenzen für jedes Wirtschaftsgut einzeln, sprich pro Laptop.

Abschreibung von GWG

Bei der Abschreibung von GWG wurden Grenzen und Regeln vom Gesetzgeber festgesetzt, die sich in Vergangenheit oftmals geändert haben. Hier beschreiben wir die aktuellen (seit 2018) Grenzen und Regeln, die zu beachten sind, wenn Sie jetzt GWG anschaffen. Dabei unterscheidet man grundsätzlich zwischen drei verschiedenen Methoden:

  1. Die planmäßige Abschreibung nach der AfA-Tabelle
  2. Die Sofortabschreibung 
  3. Die Poolabschreibung / Sammelabschreibung 

 

1. Die planmäßige Abschreibung nach der AfA-Tabelle

Grundsätzlich können Unternehmen alle Wirtschaftsgüter über die Regelabschreibung erfassen. So hätte ein Computer eine Nutzungsdauer von 3 Jahren, wodurch dieser Gegenstand aktiviert und über die planmäßige Nutzungsdauer abgeschrieben wird. Der Gesetzgeber hat jedoch Optionen eingeführt, um sich Aufwand für die Abschreibung der einzelnen Posten zu ersparen.

2. Die Sofortabschreibung

Bei einer Sofortabschreibung dürfen Unternehmen das Wirtschaftsgut direkt im Anschaffungsjahr komplett abschreiben. Dadurch erspart sich das Unternehmen kleine Anschaffungen über Jahre hinweg zu aktivieren. Dabei sind jedoch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut zu beachten. Liegen die Kosten unter 250€, kann der Gegenstand sofort abgeschrieben werden, ohne diese ins Anlageverzeichnis einzutragen. Liegen die Kosten zwischen 250€ und 800€, kann das Unternehmen dennoch im vollen Umfang abschreiben, jedoch muss ein Verzeichnis geführt werden mit der Bezeichnung, dem Tag der Anschaffung und die Kosten für das Wirtschaftsgut. 

3. Die Poolabschreibung / Sammelabschreibung 

Unternehmen haben noch die Möglichkeit GWG gesammelt abzuschreiben. Dabei müssen die Anschaffungskosten für die GWG zwischen 250€ und 1000€ liegen. Die Posten eines Jahres werden dabei im Pool gesammelt und auf ein Konto verbucht. Diese Posten werden dann gemeinsam über 5 Jahre linear mit 20% abgeschrieben, ungeachtet der planmäßigen Nutzungsdauer. Es muss auch kein Verzeichnis geführt werden.

Beispiel für die Abschreibung von geringwertigen Wirtschaftsgütern

Das Unternehmen kauft einen Computer 1 für 799€ netto am 01.Januar und einen Computer 2 für 799€ netto am 01. Juli. Nun ergeben sich drei Alternativen, wie diese abgeschrieben werden können. 

  1. Die Computer dürfen selbstverständlich nach der planmäßigen Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer für Computer beträgt laut der AfA-Tabelle 3 Jahre, so kann das Unternehmen beim ersten Computer 799€ / 3 = 266€ abschreiben. Beim Computer 2 wurde die Anlage nur ein halbes Jahr benutzt, wodurch sich der Abschreibungsbetrag auf 133€ halbiert. Das Unternehmen kann somit die Computer planmäßig aktivieren und insgesamt 399€ im ersten Jahr abschreiben. Im zweiten Jahr und dritten Jahr wären es 266 + 266 = 532€. Im vierten Jahr muss noch eine Hälfte für den zweiten Computer abgeschrieben werden.
  2. Da die Anschaffungskosten unter 800€ liegen, dürfen diese auch sofort und komplett abgeschrieben werden. Die Computer werden dazu einzeln ins Anlageverzeichnis eingetragen. Das Unternehmen kann somit im Anschaffungsjahr direkt 799 + 799€ = 1.598€ abschreiben. Dadurch erspart sich das Unternehmen die Anlagen über die Jahre abzuschreiben und kann zudem den Betrag direkt als Aufwand buchen, was den Gewinn und somit die Steuerlast senkt.
  3. Da der Anschaffungswert der einzelnen GWG unter 1000€ liegt, können diese auch gesammelt abgeschrieben werden. Dabei wird ein Konto für alle Posten eines Jahres gebildet. In diesem Fall gehen wir nur von den zwei Computer aus. Unabhängig vom Anschaffungszeitpunkt innerhalb des Jahres wird dieses Konto über 5 Jahre linear abgeschrieben. Das Unternehmen bildet somit das Konto mit dem Saldo 799 + 799 = 1598€ und schreibt am Ende des Jahres 20% ab, somit 319€. Dieser Betrag wird auch in den folgenden vier Jahren abgeschrieben, unabhängig davon, ob die Gegenstände veräußert werden. Dabei ist zu beachten, dass man in diesem Beispiel die beiden Computer über 5 Jahre abschreibt als über die planmäßige Nutzung von 3 Jahren. In solchen Fällen ist vielleicht die Regelabschreibung sinnvoller.