Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Befähigung einer Person wirtschaftliche Geschäfte abzuschließen. Dabei unterscheidet man zwischen geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig und voll geschäftsfähig.
Eine geschäftsfähige Person darf eigenständig rechtlich-bindende Willenserklärung abgeben, um wirtschaftliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. In Deutschland wird abhängig vom Alter der Person und des geistigen Zustandes zwischen nicht geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig und voll geschäftsfähig unterschieden.
In der Regel wird die volle und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person mit der Volljährigkeit erreicht, also mit dem 18. Geburtstag. Diese Person darf dann uneingeschränkt Willenserklärungen abgeben, um z.B. Kauf-, Kredit-, oder Mietverträge abzuschließen.
Personen ab dem siebten bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, um Rechtsgeschäfte einzugehen. Sollten die gesetzlichen Vertreter noch nicht eingewilligt haben, ist das Geschäft bis zur endgültigen Genehmigung schwebend unwirksam. Willenserklärungen von beschränkt geschäftsfähigen Personen können vom gesetzlichen Vormund somit widerrufen werden und werden dadurch nichtig, außer es handelt sich um rein vorteilhafte Geschäfte, die keine Gegenleistung erfordern, wie. z.B. bei einer Schenkung.
Auch volljährige Personen können beschränkt geschäftsfähig sein, wenn der geistige Zustand beeinträchtigt ist, wie z.B. bei psychischen und geistigen Behinderungen. Für diese Personen werden oftmals gesetzliche Vertreter festgelegt, z.B. Eltern, Verwandte, oder Betreuer.
Natürliche Personen vor dem siebten Lebensjahr sind geschäftsunfähig, d.h. sie können keine rechtlich bindende Willenserklärung abgeben und keinerlei Verträge abschließen. Auch Personen nach dem siebten Lebensjahr können nicht geschäftsfähig sein, wenn diese eine psychische oder geistige Beeinträchtigung haben. Wie oben beschrieben, wird dann ein gesetzlicher Vertreter die Willenserklärungen abgeben.