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Geschäftsfähigkeit

Die Geschäftsfähigkeit beschreibt die Befähigung einer Person wirtschaftliche Geschäfte abzuschließen. Dabei unterscheidet man zwischen geschäftsunfähig, beschränkt geschäftsfähig und voll geschäftsfähig.

Eine geschäftsfähige Person darf eigenständig rechtlich-bindende Willenserklärung abgeben, um wirtschaftliche Rechtsgeschäfte abzuschließen. In Deutschland wird abhängig vom Alter der Person und des geistigen Zustandes zwischen nicht geschäftsfähig, beschränkt geschäftsfähig und voll geschäftsfähig unterschieden. 

Volle Geschäftsfähigkeit

In der Regel wird die volle und unbeschränkte Geschäftsfähigkeit einer natürlichen Person mit der Volljährigkeit erreicht, also mit dem 18. Geburtstag. Diese Person darf dann uneingeschränkt Willenserklärungen abgeben, um z.B. Kauf-, Kredit-, oder Mietverträge abzuschließen.

Beschränkte Geschäftsfähigkeit

Personen ab dem siebten bis zum 18. Lebensjahr sind beschränkt geschäftsfähig und brauchen eine Einwilligung des gesetzlichen Vertreters, um Rechtsgeschäfte einzugehen. Sollten die gesetzlichen Vertreter noch nicht eingewilligt haben, ist das Geschäft bis zur endgültigen Genehmigung schwebend unwirksam. Willenserklärungen von beschränkt geschäftsfähigen Personen können vom gesetzlichen Vormund somit widerrufen werden und werden dadurch nichtig, außer es handelt sich um rein vorteilhafte Geschäfte, die keine Gegenleistung erfordern, wie. z.B. bei einer Schenkung. 

  • Beispiel: Moritz ist 16 Jahre alt und bewirbt sich für einen Nebenjob im Café. Nach der erfolgreichen Bewerbung wird ihm der Arbeitsvertrag vorgelegt. Moritz kann zwar den Vertrag unterschreiben, er bedarf aber die Zustimmung der Eltern, damit der Vertrags rechtsgültig ist. Solange die Eltern als gesetzliche Vertreter noch nicht zugestimmt haben, ist der Vertrag schwebend unwirksam. Sollten die Eltern den Vertrag genehmigen, darf Moritz aber alle Rechtsgeschäfte, die sich aus dem Arbeitsverhältnis ergeben, eigenständig abschließen; so darf er den Vertrag auch ohne Zustimmung der Eltern kündigen.  
  • Besonderheit 'Taschengeldparagraph': Auch beschränkt geschäftsfähige Personen dürfen Zahlungsverpflichtungen im Rahmen der eigenen Mittel abschließen. So dürfen Jugendliche beispielsweise Shoppen gehen und Kaufverträge abschließen, um Kleidung mit dem Taschengeld zu bezahlen. 

Auch volljährige Personen können beschränkt geschäftsfähig sein, wenn der geistige Zustand beeinträchtigt ist, wie z.B. bei psychischen und geistigen Behinderungen. Für diese Personen werden oftmals gesetzliche Vertreter festgelegt, z.B. Eltern, Verwandte, oder Betreuer.

Geschäftsunfähigkeit

Natürliche Personen vor dem siebten Lebensjahr sind geschäftsunfähig, d.h. sie können keine rechtlich bindende Willenserklärung abgeben und keinerlei Verträge abschließen. Auch Personen nach dem siebten Lebensjahr können nicht geschäftsfähig sein, wenn diese eine psychische oder geistige Beeinträchtigung haben. Wie oben beschrieben, wird dann ein gesetzlicher Vertreter die Willenserklärungen abgeben.