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Gewerbesteuer

Die Gewerbesteuer ist eine Ertragsteuer, die von Unternehmen auf den erzielten Vermögenszuwachs an die Gemeinde gezahlt wird.

Jeder Gewerbetreibende muss die Gewerbesteuer auf den Ertrag des Gewerbes zahlen. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird die Gewerbesteuer jedoch erst fällig, wenn der Gewinn über dem Freibetrag von 24500€ liegt. Freiberufler, sowie Forst- und Landwirtschaftsbetriebe sind zudem komplett von der Gewerbesteuer befreit.

Die Berechnung der Steuer wird im Gewerbesteuergesetz geregelt. Die Gewerbesteuer (kurz: GewSt.) wird von der Gemeinde erhoben, in der das Unternehmen ansässig ist und berechnet sich aus dem Steuermessbetrag inkl. des einheitlichen Prozentsatzes von 3,5% und einem individuellen Gewerbesteuerhebesatz der Gemeinde, welche stark variieren können und auch immer wieder von den Gemeinden angepasst werden. So kann dieser Hebesatz bei 200% beginnen, aber auch knapp 500% in Großstädten betragen. 

Der zu versteuernde Betrag ist dabei abhängig vom Gewinn des Unternehmens, welche durch eine Gewinn-und Verlustrechnung (GuV) ermittelt werden kann. Dabei werden noch Freibeträge für Personengesellschaften und Einzelunternehmen einbezogen, welche den zu versteuernden Gewinn und somit die Steuerlast mindert. Dies gilt jedoch in der Regel nicht für Kapitalgesellschaften. Zudem kommen auch noch andere Hinzurechnungen und Kürzungen hinzu, die berücksichtigt werden, wie z.B. Rentenzahlungen oder Verlustvorträge.

Das Finanzamt berechnet mithilfe eines Gewerbesteuermessbescheids den Steuermessbetrag aus dem zu versteuernden Ertrag und dem einheitlichen Steuersatz. Danach errechnet die Gemeinde die Steuerschuld, indem der individueller Hebesatz der Gemeinde berücksichtigt wird. Dieser wird im Voraus vom Unternehmen in vier Teilzahlungen zum 15. Februar, Mai, August und November bezahlt. Im Folgejahr muss die Gewerbesteuererklärung bis zum 31. Mai abgegeben werden (diese Frist kann durch den Steuerberater verlängert werden). Die tatsächliche Steuerschuld wird dann berechnet und die Differenz wird dem Gewerbe gutgeschrieben bzw. abgezogen. 

Beispiel Einzelunternehmen

Wir gehen von einem Einzelunternehmen aus mit einem voraussichtlichen zu versteuernden Betrag von 50.000€ nach Hinzurechnungen und Kürzungen. Durch den Freibetrag erhalten wir einen zu versteuernden Gewinn von 50.000 - 24.500 = 25.500€. Der Steuermessbetrag erhält man durch den einheitlichen Steuersatz von 3,5%:

Steuermessbetrag 25.500 * 3,5% = 892,50€

Um die tatsächlich abzuführende Gewerbesteuer zu berechnen, kommt es darauf an, wo das Einzelunternehmen den Sitz hat. Gehen wir beispielhaft von Berlin aus, beträgt der Hebesatz dort 410%. Dadurch ergibt sich eine zu zahlende Gewerbesteuer von

Gewerbesteuerschuld 892,50 * 410% = 3659,25€

Diese wird in vier Teilen im Voraus bezahlt. Nach der Gewerbesteuererklärung im folgenden Jahr wird die tatsächliche Steuerschuld ermittelt und es kommt evtl. zu einer Gutschrift bzw. Nachzahlung.

Zudem ist die Gewerbesteuer bei Gewerbetreibenden auf die persönlichen Einkommensteuer mit dem 3,8-fachen anrechenbar, wodurch - in der Praxis - Personen, die auch einkommensteuerpflichtig sind, kaum höhere Steuerausgaben haben. Bei dem o.g. Beispiel wäre folgender Betrag anrechenbar:

Anrechenbar aus Einkommensteuer = Steuermessbetrag (892,50€) * 3,8 = 3391,50€

Dadurch ergibt sich sich eine Differenz von 3659,25€ - 3391,50€ = 267,75€, die nur noch als Gewerbesteuer bezahlt werden müssen.

Beispiel GmbH

Bei einer GmbH aus Berlin mit dem gleichen zu versteuernden Gewinn nach Hinzurechnungen und Kürzungen wäre die Gewerbesteuer wesentlich höher:

Gewerbesteuerschuld = 50.000€ * 3,5% * 410% = 7175€