Wenn eine Person der Kirche angehört, wird auf Grundlage der Einkommensteuer die Kirchensteuer fällig.
Die Kirchensteuer dient der Erfüllung kirchlicher Aufgaben, dazu zählen u.a. Religionsunterricht, Pfarrdienst, kirchliche Kindertagesstätten, Gemeindearbeit, Erhaltung und Betrieb kirchlicher Gebäude.
Dabei zahlt der Kirchenangehörige einer als "Körperschaft des öffentlichen Rechts anerkannten Religionsgemeinschaft", sprich jedes Mitglied einer Kirche bzw. einer Glaubensgemeinschaft, die Kirchensteuer. Die Bemessungsgrundlage ist dafür die Jahreseinkommensteuer bzw. -lohnsteuer. Je nach Bundesland werden 8% (in Bayern und Baden-Württemberg) oder 9% (restliche Länder) der Einkommen- bzw. Lohnsteuer mit der Kirchensteuer belastet und an das Finanzamt abgeführt. So kennen die meisten Menschen die Kirchensteuer als Bestandteil der Lohnabrechnung. Zudem zahlt man auch auf die Abgeltungssteuer bei Kapitalerträgen die Kirchensteuer.
Es ist möglich aus der Kirche auszutreten, womit man von der Kirchensteuer befreit wird. Die Kirchensteuer kann außerdem als Sonderausgabe in der Steuererklärung eingetragen werden, und kann somit komplett von der Steuer abgesetzt werden.