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Kleinbetragsrechnung

Bei Rechnungen bis zu einem Betrag von 250€ kann es sich um Kleinbetragsrechnungen handeln. Diese Rechnungen müssen weniger Angaben des Umsatzsteuerrechts enthalten.

Kleinbetragsrechnungen sind Rechnungen in Höhe von maximal 250€, welche weniger Angaben als die ordentliche Rechnung benötigen. Somit wird der Aufwand für die Fakturierung erheblich verkleinert. 

Allgemein gilt, dass Unternehmen nach Ausführung einer Leistung an das empfangene Unternehmen eine Rechnung ausstellen müssen. An Privatpersonen besteht keine Rechnungspflicht nach dem Umsatzsteuergesetz. So bekommen Privatpersonen bei einem Einkauf im Supermarkt keine Rechnung, sondern eine Quittung. Jedoch werden in der Regel auch an Privatpersonen Rechnungen verschickt, welche eine Zahlungsaufforderung für eine Leistung darstellt (z.B. Telefonrechnung oder Stromrechnung). Andersrum dürfen auch Privatpersonen Rechnungen ausstellen. Dabei muss klar ersichtlich sein, dass es sich um eine Privatrechnung handelt. 

Dabei kann eine Gesamtleistung nicht in Teilrechnungen aufgeteilt werden, damit die Beträge unter der Maximalhöhe von Kleinbetragsrechnungen liegen. Eine Kleinbetragsrechnung ist ein vollwertiges Dokument, das als Eingangsrechnung (Lieferantenrechnung) und Ausgangsrechnung (Kundenrechnung) in der Buchhaltung als Beleg gebucht werden kann.

So sind folgende Angaben nur noch notwendig:

  • Name und Anschrift des leistenden Unternehmens
  • Rechnungsdatum 
  • Menge, Umfang und Art der gelieferten Leistung
  • Entgelt inklusive Steuerbetrag (Bruttobetrag)
  • Steuersatz bzw. Hinweis auf Steuerbefreiung 

Somit sind folgende Angaben nicht zwingend notwendig:

  • Name und Anschrift des Leistungsempfängers
  • Rechnungsnummer
  • Zeitpunkt der Lieferung / Leistung
  • Gesonderter Umsatzsteuerausweis
  • Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID

Vorsteuerabzug

Obwohl der Name und die Anschrift des Leistungsempfängers, sprich Kunde, nicht auf der Kleinbetragsrechnung stehen muss, hat dieser eine Umsatzsteuer auf die Rechnung bezahlt.

Wenn es sich bei dem Kunden um ein Unternehmen handelt, kann dieses Unternehmen diese Rechnung - trotz fehlenden Namens - als Vorsteuerabzug in der Umsatzsteuervoranmeldung angeben, indem der Bruttobetrag in ein Entgelt für die Leistung und den Steuerbetrag aufgesplittet wird. 

Dabei ist zu beachten, dass kein abweichender Leistungsempfänger auf der Kleinbetragsrechnung genannt wird. Wird z.B. der private Name eines Mitarbeiters ohne Firmenbezeichnung als Leistungsempfänger genannt, kann der Vorsteuerabzug abgewiesen werden.