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Körperschaftsteuer

Die Körperschaftsteuer wird auf das erzielte Einkommen von Unternehmen erhoben.

Die Körperschaftsteuer (kurz: KSt.) gehört zu den Ertragsteuern, die auf einen Vermögenszuwachs erhoben werden. Dabei muss diese Steuer von juristischen Personen auf das erzielte Einkommen gezahlt werden. Dabei wird das wirtschaftliche Ergebnis besteuert, welche durch eine Gewinn-und Verlustrechnung ermittelt werden kann. Aufgrund von gesetzlichen Vorschriften werden allerdings Anpassungen zu diesem Gewinn vorgenommen, um letztendlich das zu versteuernden Einkommen des Unternehmens zu ermitteln. 

Wer muss die KSt. zahlen und wer nicht?

Diese Gemeinschaftssteuer, welche sowohl dem Bund als auch dem Land zusteht, muss von juristischen Personen in Deutschland gezahlt werden. Dazu zählen Kapitalgesellschaften (z.B. GmbH oder AG), Vereine, Genossenschaften und Stiftungen.

Unternehmen, bei denen die Geschäftsleitung und der Hauptsitz nicht in Deutschland liegen, aber die in Deutschland Einkommen generieren, können beschränkt körperschaftsteuerpflichtig mit einem ermäßigten Abgeltungssteuersatz sein. 

Zudem werden einige Gruppen von der Körperschaftsteuer befreit. Dazu gehören politische Parteien, Unternehmen des Staats, Staatsbanken, soziale Kassen, Berufsverbände, öffentlich-rechtliche Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen und Körperschaften mit gemeinnützigen oder kirchlichen Zweck. 

Es ist zu beachten, dass auch Freiberufler, Personengesellschaften und Kleingewerbe keine Körperschaftsteuer zahlen, da diese durch die Einkommensteuer besteuert werden. Auch juristische Personen, deren Einkommen kleiner als deren Freibetrag ist, sind von der Körperschaftsteuer befreit. Die Freibeträge richten sich dabei nach der Art der Körperschaft.

Berechnung der KSt.

Grundlage für die Berechnung ist das Körperschaftsteuergesetz (KStG). Die Körperschaftsteuer wird auf das zu versteuernde Einkommen des Unternehmens erhoben, welche durch eine Gewinn-und Verlustrechnung ermittelt werden kann. Aufgrund von gesetzlichen Vorschriften werden allerdings Anpassungen zu diesem Gewinn vorgenommen, um letztendlich das zu versteuernden Einkommen des Unternehmens zu ermitteln. Zum Beispiel werden dabei verdeckte Einlagen, Freibeträge und Zuwendungen abgezogen, während verdeckte Gewinnausschüttungen und nicht abziehbare Aufwendungen hinzugerechnet werden.  

Der Körperschaftsteuersatz in Deutschland beträgt seit 2008 15%. Auf diesen Betrag wird noch der Solidaritätszuschlag mit 5,5% aufgeschlagen. Die Körperschaftsteuer wird bereits im Voraus quartalsweise gezahlt, jeweils zum 10. der Monate März, Juni, September und Dezember. 

Nach der elektronischen Körperschaftsteuererklärung zum 31. Juli des Folgejahres (diese Frist kann durch den Steuerberater verlängert werden) wird dann geprüft, wie hoch die tatsächlich zu leistende Körperschaftsteuer ausfällt und die Differenz wird eingezogen bzw. ausbezahlt.  

Beispiel:

  • Wir befinden uns im Jahr 2019 und gehen davon aus, dass das zu versteuernde Einkommen einer GmbH für das Jahr 2020 vermutlich 100.000€ beträgt
  • Die Körperschaftsteuer beträgt somit 100.000 * 15% = 15.000€
  • Auf diesen Betrag wird noch der Solidaritätszuschlag aufgeschlagen von 15.000 * 5,5% = 825€.
  • Damit gehen wir davon aus, dass die GmbH für das Jahr 2020 insgesamt 15.835€ KSt. (inkl.Soli) zahlen muss
  • Deshalb wird in 2020 quartalsweise zum 01. März, Juni, September und Dezember jeweils 3956,25€ gezahlt
  • Die GmbH gibt eine elektronische Steuererklärung bis zum 31.06.2021 ab
  • Das Finanzamt prüft dann das tatsächlich zu versteuernde Einkommen in 2020 der GmbH
  • Da das Einkommen beispielsweise niedriger ausfiel, bekommt die GmbH eine Steuerrückerstattung.