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Mahnung

Eine Mahnung ist ein schriftliches Dokument mit der Aufforderung eine überfällige Leistung zu erbringen.

Im Unternehmensalltag kommen immer wieder Mahnungen vor. So werden Mahnungen an Kunden verschickt oder Unternehmen werden selbst angemahnt.

Dabei handelt es sich zumeist um Zahlungserinnerungen, bei dem der Schuldner aufgefordert wird den Rechnungsbetrag (evtl. mit Berechnung von Mahngebühren oder Verzugszinsen) innerhalb einer Frist zu begleichen, da dieser sich im Zahlungsverzug befindet. Zahlungsverzug bedeutet dabei, dass auf der Rechnung ein Zahlungsziel bzw. eine Frist gesetzt wurde und der Schuldner sich durch Ablauf der Frist im Verzug befindet.

Die berechneten Mahngebühren müssen in einer vertretbaren Höhe sein und sollten durch den bürokratischen Aufwand begründet werden können. Ansonsten kann sich der Schuldner gegen unverhältnismäßige Mahngebühren wehren. 

Sollte diese Zahlung trotz mehrfacher Mahnung nicht erfüllt werden, kann auf negative Konsequenzen hingewiesen werden. Dazu können Sie unter Mahnstufen mehr erfahren.

Gründe für die Erstellung von Mahnungen sind unter anderem:

  • Ein Kunde (Schuldner) hat eine Rechnung in der vorgegebenen Frist noch nicht bezahlt
  • Wiederkehrende Zahlungen (Miete, Kreditraten, etc.) flossen nicht gemäß Vereinbarung
  • Ware wurde nicht innerhalb Vereinbarung geliefert (Lieferverzug)
  • Dokumente wurden nicht fristgerecht übergeben

Mahnungen werden in der Regel schriftlich übersandt und bedürfen keiner bestimmten Form. Das Übergehen einer Mahnung kann persönlich, per Post oder auch per Mail erfolgen. Es sollte eindeutig erkennbar war, welche Leistung angemahnt wurde, wie hoch die Forderungen ist, zu wann und auf welche Weise die Leistung zu erfolgen hat. 

Verjährung

Von diversen Ausnahmen abgesehen verjähren Zahlungsverpflichtungen nach drei Jahren zum Ende des Kalenderjahres. So gilt die Zahlungsverpflichtung laut der ursprünglichen Rechnung für drei Jahre und wird auch mit eingehenden Mahnungen nicht beeinflusst. 

Beispiel:

  • Ein Kunde kauft eine Waschmaschine beim Händler am 01.06.2019 und bezahlt die Rechnung nicht
  • Wenn der Händler das Eintreiben der Rechnung vergisst, verjährt die Zahlungsverpflichtung zum 31.12.2022
  • Innerhalb der drei Jahre kann der Händler den Kunden anmahnen. Auch wenn fünf Mahnungen verschickt wurden, verjährt die Forderung am 31.12.22
  • Der Händler muss also ein gerichtliches Mahnverfahren einleiten und den Betrag einklagen
  • Es gibt auch die Möglichkeit einen Mahnbescheid zu beantragen, womit ein rechtskräftiger Titel erworben wird mit dem man einen Gerichtsvollzieher für die Eintreibung der Schulden beauftragen kann.