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Nichtveranlagungsbescheid

Der Nichtveranlagungsbescheid (NV-Bescheid) kann von natürlichen und juristischen Personen beim Finanzamt beantragt werden, wodurch keine Ertragsteuer auf die Person entfällt.

Bei einer Kapitalanlage investiert der Investor Kapital und kann damit Erträge erzielen. Unter Kapitalerträge versteht man Renditen und Zinsgewinne auf klassische Spareinlagen, als auch auf Anleihen, Aktien und weiteren Anlageformen. Diese Kapitalerträge werden in Deutschland mit der Abgeltungssteuer von bis zu 25% plus Solidaritätszuschlag und evtl. Kirchensteuer versteuert und sind eine Unterart der Einkommensteuer. Dabei behält die geschäftsführende Bank die Steuer direkt ein und führt diese automatisch ab. Durch einen Freistellungsauftrag müssen Kapitalerträge bis zum Pauschbetrag von 801€ für Alleinstehende und 1602€ für Verheiratete nicht versteuert werden. 

Wer voraussichtlich in den nächsten drei Jahren nicht zur Einkommensteuer veranlagt wird, d.h. das zu versteuernde Einkommen der Person liegt unter dem Steuerfreibetrag, kann sich dies durch eine Nichtveranlagung beim Finanzamt bescheinigen lassen. In 2019 liegt der Grundfreibetrag für Singles bei 9.168€. Wer jährlich weniger Einkommen erzielt, zahlt keine Einkommensteuer und keine Abgeltungssteuer. 

Wenn die Kapitalerträge den Pauschbetrag überschreiten, kann dadurch bei Personen mit niedrigem Einkommen (z.B. Kinder, Studenten oder Rentner) ein Antrag auf Nichtveranlagung sinnvoll sein, da denen dadurch der Gesamtertrag aus den Kapitalanlagen zusteht. Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist die Höhe der Erträge in der NV-Bescheinigung nicht begrenzt. Sollte die Person mit Einkommen unter dem Steuerfreibetrag und hohen Kapitalerträgen keine NV-Bescheinigung beantragt und bei der Bank abgegeben haben, wird die normale Abgeltungssteuer abgeführt. Jedoch kann diejenige Person nachträglich die Steuer bei einer Steuererklärung erstattet bekommen. 

Eine ausgestellte Bescheinigung ist maximal drei Jahre gültig und wird bei den geschäftsführenden Banken eingereicht. Sollte die Person doch zur Einkommensteuer veranlagt sein, muss das Finanzamt informiert werden und der Bescheid wird von Seiten des Finanzamts widerrufen. 

Auch einige Unternehmen haben unter bestimmten Voraussetzung die Möglichkeit eine Nichtveranlagung zu beantragen. So können sich gemeinnützige Vereine sich von der Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer befreien. Des Weiteren wird die Abgeltungssteuer nicht abgeführt.

Beispiel:

Sie sind Student aus München und Ihre Eltern legen für Sie 100.000€ auf ein festverzinsliches Wertpapier an, welches mit 2% verzinst wird. So kommen Sie im ersten Jahr auf 2.000€ Zinsen. Daraus ergeben sich drei Möglichkeiten, wie die Kapitalerträge durch die Abgeltungssteuer versteuert werden:

1. Kein Freistellungsauftrag / NV-Bescheid

  • Dann werden 2000€ mit der Abgeltungssteuer plus Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer versteuert:
  • 2000 * 25% = 500 + 5,5%*500 + 8%*500 = 567,50€
  • Dieser Betrag wird automatisch von der Bank an das Finanzamt abgeführt, wodurch Sie netto auf Ihre 100.000€ Anlage nur noch 1432,50€ Zinsen erhalten.
  • Sie können die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, um nachträglich eine Steuererstattung zu erhalten. 

2. Freistellungsauftrag 

  • Sie haben einen Freistellungsauftrag in voller Höhe bei der Bank abgegeben. Dadurch werden nur noch 2000 - 801 = 1199€ versteuert.
  • Analog zur oberen Rechnung wird dann 1199 * 25% = 299,75 + 5,5%*299,75 + 8%*299,75 = 340,22€ automatisch von der Bank abgeführt, wodurch Sie netto 1659,78€ Zinsen erhalten.
  • Auch hier können Sie die Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben, um nachträglich eine Steuererstattung zu erhalten. 

3. NV-Bescheid

  • Sie haben nur einen 450€-Job neben Ihrem Studium, wodurch Sie im Jahr 2019 und auch voraussichtlich in den Jahren 2020 und 2021 nicht mehr Einkommen als den Grundfreibetrag i.H.v. 9168€ generieren.
  • Sie beantragen eine Nichtveranlagung beim Finanzamt und erhalten dadurch den NV-Bescheid.
  • Durch die Abgabe des Bescheid bei Ihrer Bank müssen Sie keine Abgeltungssteuer zahlen und erhalten die vollen 2000€ Zinsen.
  • Dadurch ersparen Sie sich auch eine nachträgliche Steuererklärung.