Das Niederstwertprinzip gehört zum Grundsatz ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und beschreibt die Bewertung des betrieblichen Vermögens zum niedrigstmöglichen Wert.
Ziel des Niederstwertprinzip ist die Bewertung des Betriebsvermögen zum niedrigstmöglichen Wert. Das Niederstwertprinzip folgt dem allgemeinen Vorsichtsprinzip, bei dem jedes denkbare Risiko angemessen berücksichtigt werden sollte und dadurch die Ertragslage des Unternehmens eventuell schlechter dargestellt wird, als sie in Wirklichkeit ist. Dadurch soll der Fortbestand des Unternehmens sichergestellt und die Gläubiger geschützt werden. Das Gegenteil des Niederstwertprinzip ist das Höchstwertprinzip, bei dem die Schulden mit dem höheren Wert bilanziert werden sollen.
Es kann jedoch vorkommen, dass im nächsten Geschäftsjahr der niedrig-angesetzte Wert wieder ansteigt oder der Grund für die Wertminderung wegfällt. In diesem Fall muss eine Zuschreibung vorgenommen, jedoch nicht höher als der Anschaffungspreis abzüglich der planmäßigen Abschreibung.
Strenges Niederstwertprinzip
Die Werte des Umlaufvermögens sollen nach dem strengen Niederstwertprinzip bewertet werden. Das Umlaufvermögen ist im Gegensatz zum Anlagevermögen nur kurzfristig im Unternehmen, dient nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und befindet sich somit im Umlauf. Das Umlaufvermögen stellt Vermögen dar, welches zum Verbrauch, zur Verarbeitung und zur Rückzahlung notwendig sind, wie z.B. Vorräte, Forderungen aus Lieferungen und Leistungen, Wertpapiere oder Kassen-/Bankbestände.
Beim strengen Niederstwertprinzip wird immer von Anschaffungswert, Marktwert oder Wiederbeschaffungswert der niedrigste Wert angesetzt. Auch bei einer dauerhaften Wertminderung, muss beim Umlaufvermögen der niedrigere Wert bilanziert und Abschreibungen vorgenommen werden.
Gemildertes Niederstwertprinzip
Die Werte des Anlagevermögens können nach dem gemilderten Niederstwertprinzip bewertet werden. Das Anlagevermögen dient im Gegensatz zum Umlaufvermögen dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und steht somit langfristig zur Verfügung. Dazu gehören beispielsweise Maschinen, Fahrzeuge oder Finanzanlagen.
Bei dem gemilderten Niederstwertprinzip wird am Bilanzstichtag der Anschaffungswert (abzüglich Abschreibung) mit dem Marktwert verglichen. Wenn der Marktwert niedriger ist und man von einer vorübergehend Wertminderung ausgeht, darf die Anlage zusätzlich planmäßig abschreiben. Geht man jedoch von einer dauerhaften Wertminderung aus, muss das strenge Niederstwertprinzip angewendet werden.