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Pendlerpauschale

Arbeitnehmer können den Weg zur Arbeit mit 30 Cent pro Kilometer als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Die Pendlerpauschale wird in der Umgangssprache verwendet und heißt offiziell Kilometerpauschale. Diese Pauschale gilt für den Weg zwischen Wohnort und Arbeitsstelle. Dabei wird jeder Kilometer, der für diesen Weg zurückgelegt werden muss, abgerechnet. 30 Cent pro Kilometer (13 Cent bei Motorrad/-roller) darf als Werbungskosten von der Steuer abgesetzt werden, d.h. das zu versteuernde Einkommen und die daraus resultierende Steuerlast sinkt. 

Bei der Kilometerpauschale geht es also um die Entfernung zur Arbeit, welche pauschal abgerechnet wird und sämtliche Fahrkosten beinhaltet. Dabei ist es unabhängig, wie der Weg zurückgelegt wird - ob mit dem Auto, Fahrrad oder zu Fuß. Außerdem geht es dabei um die einfache Entfernung, d.h. um eine Strecke und nicht um Hin- und Rückweg.

Der Begriff der Pendlerpauschale entwickelte sich, da die Pauschale nur ab dem 20. Kilometer gelten sollte. Dies ist jedoch nicht verabschiedet worden, womit ab dem ersten Kilometer die Pauschale angesetzt werden kann. Die Absetzung erfolgt dann in der Steuererklärung der Person.

Beispiel:

  • Sie sind Arbeitnehmer und wohnen 15 km vom Arbeitsort entfernt. Im vergangenen Jahr waren Sie an 220 Tagen im Büro. Somit dürfen Sie 220 x 15 x 0,3€ = 990€ von der Steuer absetzen.
  • Sollten Sie die Strecke zur Arbeit jedoch mit einem Motorrad oder Roller zurücklegen, dürfen Sie nur 0,13€ pro Kilometer ansetzen, also 220 x 15 x 0,13= 429€

Auch wenn Sie die öffentlichen Verkehrsmitteln für den Weg zur Arbeit nutzen, können Sie die Kilometerpauschale ansetzen. In diesem Fall können aber auch die tatsächlichen Kosten für die Fahrtickets angesetzt werden, wenn diese höher liegen sollten.

Beispiel: Bei dem o.g. Beispiel haben Sie kein eigenes Auto. Sie fahren jeden Tag mit dem Bus zur Arbeit. Dabei kostet das Jahresticket 1200€. Diese dürfen Sie dann auch von der Steuer absetzen.

Abgrenzung

Die Kilometerpauschale kann aber auch bei Dienstreisen gelten, also der Weg zum Kunden, welcher abgerechnet wird. Dabei handelt es sich bei der Kilometerpauschale um Reisekosten, genauer gesagt um Fahrtkosten. Bei dieser Kilometerpauschale zahlt das Unternehmen die Pauschale aus.

Beispiel:

Sie sind Angestellter und müssen für ein Geschäft zum Kunden fahren. Dieser Kunde wohnt 100 km entfernt. Sie benutzen dafür Ihr eigenes PKW. Mit Ihrem Arbeitgeber ist eine Kilometerpauschale von 30 Cent vereinbart. 

In diesem Fall geht es um die zurückgelegte Strecke, also um Hin- und Rückweg. Nach dem Kundenbesuch reichen Sie Fahrten im Unternehmen ein. Der Arbeitgeber kann Ihnen dann 200 km x 0,30€ = 60€ steuerfrei auszahlen.