Die gesetzliche Pflegeversicherung zählt zum Sozialsystem in Deutschland und soll im Pflegefall den Pflegebedürftigen und deren Angehörigen persönlich und finanziell entlasten.
Die gesetzliche Sozialversicherung besteht auf fünf Säulen, der Arbeitslosenversicherung, Rentenversicherung, Unfallversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung. Die Pflegeversicherung wurde als fünfte Säule in 1995 eingeführt.
Jeder sozialversicherungspflichtige Bürger zahlt dabei in die Sozialversicherung ein, welche in der Regel direkt vom Bruttolohn abgezogen wird. Es gilt der Grundsatz, dass jedes Mitglied einer gesetzlichen Krankenversicherung auch gesetzlich pflegeversichert ist. Im Gegensatz dazu müssen sich Personen, die sich privat krankenversichern lassen, auch privat eine Pflegeversicherung abschließen. Neben Gutverdiener können sich auch Selbstständige, Freiberufler oder Beamte privat versichern lassen.
Die gesetzliche Pflegeversicherung finanziert sich mit dem Umlageverfahren, d.h. die laufenden Einnahmen durch die Beitragszahler werden für die derzeitigen Pflegebedürftigen ausgegeben; analog dazu hat der Beitragszahler auch später Anspruch auf Leistungen im Pflegefall.
Die Pflegeabsicherung ist aber nur eine Teilabsicherung, d.h. es soll pflegebedürftige Personen je nach Pflegebedürftigkeit mit Geld- und Sachleistungen unterstützen, jedoch wird nicht das gesamte Risiko und nicht alle Leistungen übernommen. Die Leistungen der Pflegeversicherung kann sowohl ambulant als auch stationär in Anspruch genommen werden. Es ist daher möglich private Pflegezusatzversicherungen abzuschließen, die über die gesetzlichen Leistungen hinausgehen.
Die Sozialversicherungen werden sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmern direkt vom Bruttolohn abgezogen. Dabei gehen (Stand 2019) 3,05% des Bruttolohns an die Pflegeversicherung. Diesen Beitrag teilen sich Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu gleichen Teilen. Zudem gilt die Beitragsbemessungsgrenze von 2019 von 4.537,50€, d.h. wenn ein Sozialversicherungspflichtiger mehr als diesen Betrag brutto im Monat verdient, wird nur dieser als Bemessungsgrundlage genutzt. Außerdem müssen Personen, die über 23 Jahre alt sind und keine Kinder haben noch einen zusätzlichen Beitrag von 0,25% zahlen, die nur der Arbeitnehmer trägt.
Beispiel gesetzliche Pflegeversicherung: Max Mustermann, 30 Jahre alt, keine Kinder und 6000€ Bruttolohn im Monat