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Privateinlage

Bei einer Privateinlage bringt ein Gesellschafter eines Unternehmens Geld oder Güter aus seinem Privatvermögen in das Unternehmensvermögen ein. Dabei erhöht sich das Eigenkapital des Unternehmens.

Privateinlagen und Privatentnahmen kommen vor, wenn ein Gesellschafter Geld oder Güter aus seinem Privatvermögen in das Unternehmensvermögen einbringt oder Geld, Dienstleistungen oder Produkte aus dem Unternehmen entnimmt. 

Privateinlagen oder Privatentnahmen können bei Einzelunternehmen oder bei Personengesellschaften, z.B. bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder bei einer offenen Handelsgesellschaft, vorkommen, da diese Zugriff auf das Unternehmensvermögen haben. Kapitalgesellschaften, wie z.B. die Aktiengesellschaft (AG ) oder die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH), hingegen haben keinen Privatzugang der Gesellschafter zum Unternehmensvermögen, womit dort Privateinlagen und -entnahmen nicht erlaubt sind. 

Beispiele für Privateinlagen:

  1. Bareinlagen: Dabei zahlt der Gesellschafter finanzielle Mittel in das Geschäftsvermögen ein
  2. Sacheinlagen: Dabei bringt der Gesellschafter nicht-monetäre Mittel ein, wie z.B. das private Auto

In der Buchhaltung werden Privateinlagen und Privatentnahmen über ein Privatkonto (nicht mit privaten Girokonto verwechseln) gebucht. Dieses Konto ist ein Unterkonto des Eigenkapitals und erhöht bzw. reduziert somit das Eigenkapital des Unternehmens. Das Privatkonto wird dementsprechend auch direkt über das Eigenkapital am Jahresende abgeschlossen. Zudem dient das Privatkonto zur Übersichtlichkeit, um z.B. später die Einkommensteuer der Privatperson berechnen zu können.

Da das Finanzamt lediglich den Gewinn eines Unternehmens besteuert, sind monetäre Privateinlagen und Privatentnahmen steuerlich für das Unternehmen selbst nicht relevant, weil die Privateinlagen und -entnahmen keine Erfolgskonten berühren und somit nicht in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) berücksichtigt werden müssen. Die monetären Privateinlagen und -entnahmen werden dann in der persönlichen Einkommensteuer berücksichtigt. Bei Sachentnahmen dagegen muss der gesamte Bruttobetrag verbucht werden.