Privatrechnungen werden von Privatpersonen ausgestellt und unterliegen bestimmten Regelungen in Aufbau und Umsatzsteuerausweisung.
Privatpersonen können Ware oder Leistungen an andere Privatpersonen, aber auch an Unternehmen, verkaufen. Eine Privatrechnung ist vom Aufbau ähnlich einer gewerblichen Rechnung. Der größte Unterschied besteht darin, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen wird.
Grundsätzlich muss für jedes private Geschäft eine Privatrechnung ausgestellt werden, welche in der Steuererklärung angezeigt werden muss. Sollten natürliche Personen also auf einem Flohmarkt gebrauchte Waren veräußern, müsste eigentlich eine Privatrechnung für den Kunden erstellt werden. In der Praxis wird dies jedoch nicht immer so gehandhabt.
Zudem können Privatrechnungen nur für den Verkauf von Waren oder Dienstleistungen ausgestellt werden, welche nicht mit der beruflichen Tätigkeit des Rechnungsstellers zusammenhängen. So darf ein Fliesenleger nicht privat diese Leistung durchführen und eine Privatrechnung ausstellen, sondern in diesem Fall über sein Gewerbe eine gewerbliche Rechnung stellen.
Wenn Erträge aus privaten Geschäften einen Freizeitrahmen übersteigen, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Dies kann der Fall sein, wenn diese Erträge wiederkehrend erzielt werden, die Person mehr als nur gelegentlich Privatrechnungen ausstellt oder hohe Erträge erzielt. Im Zweifelsfall wird das Finanzamt die Privatperson auffordern ein (Klein-) Gewerbe anzumelden oder sich als Freiberufler zu registrieren.
Bei Privatgeschäften müssen Mängel ausdrücklich vor dem Verkauf angegeben werden. Sollte dies passiert sein, kann der Artikel nachträglich nicht zurückgegeben werden. Zudem gibt es bei Privatgeschäften keine gesetzliche oder gewerbliche Garantie.