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Realisationsprinzip

Das Realisationsprinzip folgt dem Vorsichtsprinzip, indem mögliche Gewinne nicht vor der tatsächlichen Realisierung bilanziert werden dürfen.

Nach dem Realisationsprinzip dürfen nicht realisierte Gewinne nicht ausgewiesen werden. Das Realisationsprinzip ist somit das Gegenstück zum Imparitätsprinzip, bei dem Verluste nicht erst bei der Realisierung bilanziert werden, sondern bereits bei der Annahme möglicher Verluste. Wie beim Imparitätsprinzip dient das Realisationsprinzip dem Gläubigerschutz, da Gewinne nicht vor Realisierung ausgewiesen werden dürfen und somit das Unternehmen nicht besser bilanziert wird als es in Wirklichkeit dasteht. Erst durch die tatsächliche Realisierung steht dem Unternehmen der Gewinn zur Verfügung und kann genutzt werden. 

Beispiel

  • Sie sind Händler und verkaufen Antiquitäten. Die Marktpreise für antike Waren sind deutlich gestiegen und somit rechnen Sie mit hohen Gewinnmargen. Sie dürfen diese anzunehmenden Gewinne jedoch nicht bilanzieren, wenn die Ware noch nicht verkauft wurde. Erst durch den Verkauf realisieren Sie einen tatsächlichen Gewinn (Realisationsprinzip), mit dem Sie auch weiter arbeiten können. 
  • Sie hatten jedoch einen Wasserschaden und einige Antiquitäten wurden dabei beschädigt. Diese Waren werden Sie wahrscheinlich nur noch zu günstigeren Preisen los als den ursprünglichen Einkaufspreisen. Diesen wahrscheinlichen, aber noch nicht realisierten Verlust, müssen Sie nach dem Imparitäts- und dem Niederstwertprinzip in der Bilanz ausweisen.