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Sofortabschreibung

Bei der Sofortabschreibung können geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) im Anschaffungsjahr komplett abgeschrieben werden. Dazu müssen Betragsgrenzen beachtet werden.

Die Sofortabschreibung senkt den Aufwand für Unternehmen geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) zu aktivieren und über die Nutzungsdauer Jahr für Jahr abzuschreiben. Gerade Selbstständige, Freiberufler und KMU profitieren durch eine Zeitersparnis davon. 

Bei einer Sofortabschreibung dürfen Unternehmen das Wirtschaftsgut direkt im Anschaffungsjahr komplett abschreiben.

Dabei sind jedoch die Anschaffungskosten des Wirtschaftsgut zu beachten. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten werden die Anschaffungsnebenkosten (z.B. Zubehör, Sonderausstattung, etc.) dem einzelnen Wirtschaftsgut hinzugerechnet. Alle Kosten werden ohne Umsatzsteuer berücksichtigt und Rabatte oder Skonti werden mit einbezogen. 

  • Beispiel: Ein Laptop könnte ein GWG sein. Bei der Anschaffung wurde direkt eine zusätzliche Maus, Tastatur, Monitor, Ersatzbatterie, Ladegerät und ein externes Laufwerke geordert. All dieses Zubehör ist nicht selbstständig nutzbar, jedoch können diese Anschaffungsnebenkosten dem Laptop zugeordnet werden.

Seit 2018 gelten folgende Betragsgrenzen:

  • Liegen die Kosten des GWG unter 250€, kann der Gegenstand sofort abgeschrieben werden, ohne diese ins Anlageverzeichnis einzutragen.
  • Liegen die Kosten zwischen 250€ und 800€, kann das Unternehmen das Wirtschaftsgut dennoch im vollen Umfang abschreiben, jedoch muss ein GWG-Verzeichnis geführt werden.

Das Verzeichnis beinhaltet dabei 

  • die Bezeichnung
  • der Tag der Anschaffung
  • die Kosten für das Wirtschaftsgut

Beispiel

Das Unternehmen kauft einen Computer ohne Zubehör für 799€ netto am 01. Januar und einen zweiten Computer für 799€ netto am 01. Juli. 

Die Computer dürfen selbstverständlich nach der planmäßigen Nutzungsdauer monatsgenau abgeschrieben werden. Die Nutzungsdauer für Computer beträgt laut der AfA-Tabelle 3 Jahre, so kann das Unternehmen beim ersten Computer 799€ / 3 = 266€ im ersten Jahr abschreiben. Beim Computer 2 wurde die Anlage nur ein halbes Jahr benutzt, wodurch sich der Abschreibungsbetrag halbiert auf 133€. Das Unternehmen kann somit die Computer planmäßig aktivieren und insgesamt 399€ im ersten Jahr abschreiben. Im zweiten Jahr und dritten Jahr wären es 266 + 266 = 532€. Im vierten Jahr muss noch eine Hälfte für den zweiten Computer abgeschrieben werden.

Da die Anschaffungskosten unter 800€ liegen, dürfen diese auch sofort und komplett abgeschrieben werden. Die Computer werden dazu einzeln ins Anlageverzeichnis eingetragen. Das Unternehmen kann somit im Anschaffungsjahr direkt 799 + 799€ = 1.598€ abschreiben. Dadurch erspart sich das Unternehmen die Anlagen über die Jahre abzuschreiben und kann zudem den Betrag direkt als Aufwand buchen, was den Gewinn und somit die Steuerlast senkt.