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Stille Reserven / Stille Rücklagen

Stille Reserven beschreiben einen Wertüberschuss, welcher durch eine Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch eine Überbewertung von Schulden entsteht.

Stille Reserven (auch: Stille Rücklagen oder Bewertungsreserven) sind aus den Bilanzwerten nicht ersichtlich und entstehen durch eine Unterbewertung von Vermögensgegenständen oder durch eine Überbewertung von Schulden. Dadurch geben die Buchwerte in der Jahresbilanz den eigentlichen Wert des Unternehmens nicht korrekt wieder. In der Regel können Unternehmen dabei handels- und steuerrechtliche Bewertungsspielräume ausnutzen und stille Reserven bilden.

Beispiel:

  • Wir erwerben zum 01.01.2019 ein Gebäude i.H.v. 500.000€ netto (ohne Grund und Boden). Laut AfA-Tabelle können wir das Gebäude mit 3% jährlich abschreiben. Dies wären 15.000€ jährlich. Nach 10 Jahren Nutzung wären 150.000€ abgeschrieben und wir hätten einen Bilanzwert von 350.000€ am 31.12.2028. In dieser Zeit sind die Immobilienpreise jedoch gestiegen und der Zeitwert / Marktwert zum 31.12.2028 beträgt 450.000€ für unser Gebäude. Es handelt sich folglich um eine Unterbewertung unserer Immobilie und es entsteht eine stille Reserve i.H.v. 100.000€. Diese dürfen wir nicht bilanzieren, da wir nach dem Niederstwertprinzip die Anlage maximal mit dem Anschaffungswert abzüglich planmäßiger Abschreibung (also 350.000€) bilanzieren dürfen. 

Stille Reserven werden nicht bilanziert, d.h. es handelt sich im Prinzip um zusätzliches Eigenkapital, welches nicht ausgewiesen wird. Mit diesen Rücklagen entstehen Reserven, die erst konkret und real werden, wenn man diese auflöst, d.h. wenn man das Gebäude verkauft und einen höheren Erlös erzielt als bilanziert. Durch Bildung von stillen Reserven wird somit der Gewinn gemindert, was eine niedrigere Steuerlast bedeutet. Erst mit Auflösung der Reserve wird der erhöhte Gewinn ausgewiesen.

Stille Reserven vs. stille Lasten

Das Gegenteil zu stillen Reserven sind stille Lasten. Diese treten bei einer Unterbewertung der Schulden auf bzw. bei einer Überbewertung der Vermögensgegenstände. Im Gegensatz zu stillen Reserven, sind stille Lasten nicht erlaubt. 

Beispiel: Das o.g. Gebäude bilanzieren wir zum 31.12.2028 mit 350.000€. Wenn wir aber im gleichen Jahr einen Asbest-Befall im Gebäude hatten, sinkt der Zeitwert des Gebäudes. In diesem Fall müssen wir eine außerplanmäßige Abschreibung nach dem Niederstwertprinzip und dem Vorsichtsprinzip durchführen, damit wir das Gebäude nicht überbewerten.