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Umlaufvermögen

Zum Umlaufvermögen zählen laut § 266 Abs. 2 B HGB Vermögenswerte, die nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb dienen, welche in Vorräte, Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände, Wertpapiere und liquide Mittel gegliedert werden.

Das Umlaufvermögen gehört zur Aktivseite der Bilanz. Die Aktivseite zeigt auf welches Vermögen dem Unternehmen zur Verfügung steht. Im Handelsgesetzbuch (§ 266 Abs. 2 HGB) ist die Aktivseite in Anlagevermögen, Umlaufvermögen, Rechnungsabgrenzungsposten, aktiv latente Steuern und aktiver Unterschiedsbetrag aus Vermögensverrechnung gegliedert. 

Das Umlaufvermögen ist im Gegensatz zum Anlagevermögen nur kurzfristig im Unternehmen, dient nicht dauerhaft dem Geschäftsbetrieb und befindet sich somit im Umlauf. Das Umlaufvermögen stellt Vermögen dar, welches zum Verbrauch, zur Verarbeitung und zur Rückzahlung notwendig sind.

Zum Umlaufvermögen zählen laut § 266 Abs. 2 B HGB

I. Vorräte:

  • Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
  • unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
  • fertige Erzeugnisse und Waren;
  • geleistete Anzahlungen;

II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:

  • Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
  • Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
  • Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
  • sonstige Vermögensgegenstände;

III. Wertpapiere:

  • Anteile an verbundenen Unternehmen;
  • sonstige Wertpapiere;

IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks.

Die Aktiva wird nach Grad der Bonität eingestuft, d.h. die Posten, die schwer liquidierbar sind, stehen oben. Somit steht das Anlagevermögen (z.B. Sachanlagen) vor dem liquideren Umlaufvermögen.