Bei einer Umsatzsteuervoranmeldung (kurz: USt.-VA) wird vom Unternehmen die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer an das Finanzamt gemeldet.
Unternehmen müssen in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung (kurz: USt.-VA) elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. Eine USt.-VA berechnet die Differenz zwischen der eingenommenen Umsatzsteuer und der gezahlten Vorsteuer. Diese Differenz muss dann an das Finanzamt abgeführt werden. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer wird das entsprechende Guthaben vom Finanzamt gutgeschrieben.
In der Regel muss jedes Unternehmen eine Umsatzsteuervoranmeldung übermitteln. Ausgenommen sind dabei:
Umsatzsteuer: Wenn ein Unternehmen eine Rechnung an einen Kunden stellt, muss auf der Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, die in der Regel in Deutschland bei 19% liegt. Bei bestimmten Leistungen gilt eine reduzierte Umsatzsteuer i.H.v. 7%. Diese Umsatzsteuer muss an das Finanzamt weitergeleitet werden. Bei ausländischen Geschäften kann es zu umsatzsteuerfreien Rechnungen kommen. Bei Unklarheiten empfehlen wir Ihnen den Steuerberater zu fragen.
Vorsteuer: Das Unternehmen hat neben den Kundeneinnahmen auch Ausgaben, z.B. für Materialien, auf die das Unternehmen eine Umsatzsteuer gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer nennt man Vorsteuer, welche man vom Finanzamt erstattet bekommt.
Bei der USt.-VA wird die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer ermittelt, die dann ans Finanzamt abgeführt bzw. vom Finanzamt gutgeschrieben wird. Hier zeigen wir Ihnen ein vereinfachtes Beispiel einer USt.-VA:
Für die elektronische Übermittlung ans Finanzamt benötigt man ein Elster-Zertifikat, welches man kostenlos unter www.elsteronline.de beantragen kann. Es gibt auch die Möglichkeit, dass externe Dienstleister die Übermittlung für ein Unternehmen durchführen, wodurch man kein eigenes Zertifikat benötigt. Die Cloud-Buchhatungs-Software Reviso hat eine direkte Elster-Schnittstelle, d.h. Unternehmen können über Reviso direkt die USt.-VA an das Finanzamt übermitteln, ohne ein eigenes Zertifikat zu haben und ohne die Beträge manuell eintippen zu müssen.
Ob das Unternehmen die USt.-VA monatlich oder vierteljährlich abgeben muss, hängt von der Umsatzsteuerzahllast (Umsatzsteuer abzüglich Vorsteuer) des vorherigen Kalenderjahres ab. Gründer müssen im ersten Jahr und im Folgejahr die USt.-VA monatlich abgeben. Ab dem dritten Kalenderjahr kann gemäß der unten angegebenen Umsatzsteuerzahllast auf eine vierteljährliche Meldung umgestellt werden. Bei einer kleineren USt.-Zahllast von unter 1.000€ wird man von der Meldung befreit und es genügt die jährliche Umsatzsteuererklärung.
Die Umsatzsteuervoranmeldung muss bis zum 10. Tag nach Ablauf des Meldungszeitraumes übermittelt werden. Bei einer verspäteten Übermittlung kann es zu einer Festsetzung von Verspätungszuschläge kommen, die das Unternehmen zusätzlich zahlen muss.
Beispiel:
Es ist jedoch möglich eine Dauerfristverlängerung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen, die es dem Unternehmen ermöglicht die USt.-VA einen Monat später abzugeben. Für Unternehmen mit monatlicher Meldungspflicht müssen dabei folgende Voraussetzungen erfüllt sein:
Beispiel:
Bei vierteljähriger Voranmeldung: Ein Unternehmen muss aufgrund Ihrer Umsatzsteuerzahllast des vorherigen Jahres vierteljährlich die USt.-VA abgeben. Auch diese Unternehmen sind berechtigt eine Dauerfristverlängerung zu beantragen.
Die Umsatzsteuervoranmeldung wurde vom Staat eingeführt, damit der Fiskus nicht ein ganzes Jahr auf die Steuer warten muss, sondern erhält die Steuer monatlich bzw. quartalsweise (nur bei Unternehmen mit einer niedrigen Zahllast jährlich). Damit verringert der Staat auch das Risiko eines Zahlungsausfalls, da die Unternehmen die Steuer auf das ganze Jahr verteilen, anstatt einen kompletten Jahresbeitrag zahlen zu müssen.