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Umsatzsteuerzahllast / Zahllast

Unter der Umsatzsteuerzahllast (kurz auch: Zahllast) versteht man die Differenz zwischen der Umsatzsteuer und der Vorsteuer in einem Besteuerungszeitraum.

Die Umsatzsteuerzahllast ergibt sich aus der Summe aller Umsatzsteuerbeträge abzüglich der Summe aller Vorsteuerbeträge:

Umsatzsteuer – Vorsteuer = Umsatzsteuerzahllast

Umsatzsteuer: Wenn ein Unternehmen eine Rechnung an einen Kunden stellt, muss auf der Rechnung eine Umsatzsteuer ausgewiesen werden, die in der Regel in Deutschland bei 19% liegt. Bei bestimmten Leistungen gilt eine reduzierte Umsatzsteuer i.H.v. 7%. Diese Umsatzsteuer muss an das Finanzamt weitergeleitet werden. 

Vorsteuer: Das Unternehmen hat neben den Kundeneinnahmen auch Ausgaben, z.B. für Materialien, auf die das Unternehmen eine Umsatzsteuer gezahlt hat. Diese Umsatzsteuer nennt man Vorsteuer, welche man vom Finanzamt erstattet bekommt.

Bei der Umsatzsteuerzahllast wird die Differenz aus der Umsatzsteuer und der Vorsteuer ermittelt. Hier zeigen wir Ihnen ein vereinfachtes Beispiel:

  • Sie sind Tischler und hatten in einem Besteuerungszeitraum einen Kunden, der eine Möbeleinrichtung haben wollte. Sie schreiben dem Kunden eine Rechnung und bepreisen diesen Auftrag mit 1.000€ netto. Auf diesen Betrag müssen Sie 19% Umsatzsteuer hinzufügen, sodass der Rechnungsbetrag 1.190,00€ beträgt. Sie buchen somit eine Kundeneinnahme von 1.000€ und müssten 190€ als Umsatzsteuer an das Finanzamt weiterleiten.
  • Sie haben jedoch auch Materialien i.H.v. 476€  in einem Baumarkt gekauft, um die Möbel herzustellen. Auf Ihrem Baumarktkassenbon steht, dass Sie 19% Umsatzsteuer auf die Materialien bezahlt haben. Dies ist die Vorsteuer und beträgt in dem Fall 76€.
  • Zahllast = Umsatzsteuer - Vorsteuer = 190€ - 76€ = 114€
  • Sie müssen also in diesem Fall nicht 190€, sondern 114€ an das Finanzamt zahlen. 

Unternehmen müssen in der Regel eine Umsatzsteuervoranmeldung (kurz: USt.-VA) elektronisch an das zuständige Finanzamt übermitteln. In der USt.-VA wird die Zahllast berechnet und dann an das Finanzamt abgeführt werden. Ist die Vorsteuer höher als die Umsatzsteuer wird das entsprechende Guthaben vom Finanzamt gutgeschrieben.

Ob ein Unternehmen die USt.-VA monatlich oder vierteljährlich abgeben muss, hängt von der Umsatzsteuerzahllast des vorherigen Kalenderjahres ab. Dabei wird die Zahllast des gesamten vorherigen Jahres zusammengerechnet, d.h. Summe aller Umsatzsteuerbeträge abzüglich der Summe aller Vorsteuerbeträge des vorangegangenen Jahres. Daraus ergibt sich, ob das Unternehmen die USt.-VA monatlich, vierteljährlich oder gar nicht abgeben muss. 

  • Umsatzsteuerzahllast > 7.500€ = monatliche USt.-VA
  • Umsatzsteuerzahllast 1.000 bis 7.500€ = vierteljährliche USt.-VA
  • Umsatzsteuerzahllast < 1.000 = keine USt.-VA = jährliche Steuererklärung