Das Vorsichtsprinzip gehört zu den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) und schreibt vor, dass eine Bewertung der wirtschaftlichen Lage eines Unternehmens “vorsichtig“ durchzuführen ist.
Dieser Grundsatz beschreibt, dass jedes denkbare Risiko und jeder denkbare Verlust bei Bewertungsspielräumen vorsichtshalber zu berücksichtigen sind. Um dem Vorsichtsprinzip Folge zu leisten, wurden das Realisationsprinzip und das Imparitätsprinzip veranktert.
Das Realisierungsprinzip besagt, dass Gewinne erst mit der Realisierung ausgewiesen werden dürfen. Das Imparitätsprinzip dagegen schreibt vor, dass Verluste ausgewiesen werden sollen, wenn ein Risiko des Eintretens eines Verlustes besteht, d.h. es muss eine zusätzliche Abschreibung gebucht werden. Somit sollen Verluste schon vor Realisierung bilanziert werden. Das hat zur Folge, dass sich Unternehmen schlechter darstellen können als in Wirklichkeit, indem viele nicht-realisierten Verluste abgeschrieben werden. Dieses nimmt man jedoch in Kauf, da Unternehmen eine bessere Liquidität durch stille Reserven aufbauen, welches dem Gläubigerschutz dient.
Nichtsdestotrotz müssen die Bücher stets nach der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung geführt werden, d.h. wenn das Risiko eines Verlustes nicht mehr besteht, muss auch wieder eine Zuschreibung durchgeführt werde.
Beispiel: