Alle Unternehmer, die außerhalb Deutschlands verkaufen, müssen monatlich oder vierteljährlich eine ZM bei dem Finanzamt abgeben. Der Meldeintervall wird vom Umfang der innergemeinschaftlichen Lieferungen bestimmt.
Innergemeinschaftliche Lieferungen sind grenzüberschreitende Lieferungen von Waren und Produkten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten.
Die Zusammenfassende Meldung muss immer die Ust-ID der jeweiligen Geschäftspartner und das Jahr sowie den Meldezeitraum enthalten. Außerdem müssen die Umsätze aller grenzüberschreitenden Lieferung von Leistungen, - Dreiecksgeschäften und - sonstigen Leistungen innerhalb der EU aufgelistet sein.
In der EU eingekaufte Lieferungen oder Leistungen des Unternehmens werden in dieser Meldung nicht aufgenommen.
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