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Zuschreibung

Bei einer Zuschreibung (auch Wertaufholung) wird der Wert eines Vermögensgegenstand im Vergleich zu den Vorperioden erhöht.

Die Zuschreibung ist das Gegenteil einer Abschreibung und beschreibt die Wertaufholung eines Vermögensgegenstands. Dies kann z.B. vorkommen, wenn man in den Vorjahren eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen hat und die Gründe dafür entfallen sind. In diesem Fall wäre der Vermögensgegenstand unterbewertet und es kommt zu einer Zuschreibung bzw. Wertaufholung. Man macht somit die übermäßige Abschreibung der Vorjahre rückgängig. 

Nach HGB und EStG ist die Obergrenze der Zuschreibungen die (um planmäßige Abschreibung verminderten) Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Zuschreibungen können nicht vorgenommen werden, wenn sich der Marktwert erhöht.

Beispiel:

  • Ihre Firma hat zum 01.01.2017 ein Gebäude i.H.v. 500.000€ netto (ohne Grund und Boden) erworben. Dies sind die Anschaffungskosten für diesen Vermögensgegenstand.
  • Laut AfA-Tabelle können Sie das Gebäude mit 3% jährlich abschreiben. Dies wären 15.000€ jährlich. Dies machen Sie zum Ende des Geschäftsjahres, wodurch das Gebäude zum 31.12.2017 mit 485.000€ bilanziert wird.
  • Im nächsten Jahr 2018 entdecken Sie eine Asbest-Verseuchung, wodurch sich der Wert verringert und Sie dazu berechtigt sind eine außerordentliche Abschreibung auf das Gebäude zu bilanzieren. Es werden im Jahr 2018 15.000€ planmäßig und 150.000€ außerplanmäßig abgeschrieben, sodass der Bilanzwert zum 31.12.2018 noch 320.000€ beträgt.
  • In 2019 kommt es zu einer kompletten Kernsanierung i.H.v. 100.000€, die als Aufwand gebucht werden. Somit sind die Gründe für die außerordentliche Abschreibung aus 2018 weggefallen und es kommt zu einer Wertaufholung des Gebäudes. Sie dürfen dann maximal um die planmäßige Abschreibung verminderten Anschaffungskosten wieder zuschreiben, d.h. bis max. 500.000 - 45.000 (planmäßige Abschreibung für 2017-2019) = 455.000€.
  • Es kommt somit zu einer Wertaufholung von 455.000 - 320.000 = 135.000€, d.h. Sie buchen zum 31.12.2019 135.000€ als 'Ertrag aus Zuschreibungen' und bilanzieren das Gebäude mit 455.000€.

Marktwertsteigerung:

  • In der Zeit von 2017-2019 sind die Immobilienpreise jedoch gestiegen. Sie haben einen Makler beauftragt das Gebäude zu bewerten und der Zeitwert zum 31.12.2019 würde 555.000€ betragen. Es darf in diesem Fall aber keine Zuschreibung erfolgen, da nicht über 455.000€ zugeschrieben werden darf.